Mithilfe des Suchoperators * können Sie nach Wortteilen suchen. Bestimmte Wortkombinationen können Sie finden, wenn Sie diese in Anführungszeichen (" ") setzen.
FAQ-Suche
1.22 Wann gilt eine Sperrfrist von sechs Monaten für eine erneute Antragstellung, wenn ich auf eine Zusage verzichte?
Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung beim Durchführer kann in der BEG ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Maßnahmen) gestellt werden.
Als nicht identisch werden jeweils die Maßnahmen in der BEG EM verstanden, die unter dem Nummern 5.1 bis 5.4 als einzelne Buchstaben aufgeführt sind. Dies betrifft:
- Nummer 5.1 Buchstabe a bis c
- Nummer 5.2 Buchstabe a bis e
- Nummer 5.3 Buchstabe a bis j
- Nummer 5.4 Buchstabe a und b
Bei Maßnahmen an der Gebäudehülle kann nach Bauteilen unterschieden werden. So gelten beispielsweise das Dämmen von Außenwänden und das Dämmen von Dachflächen nicht als identische Maßnahme.
Bei Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) gelten Maßnahmen mit oder ohne einen Klimageschwindigkeits-Bonus als identische Maßnahme. In diesem Fall gilt die Sperrfrist von sechs Monaten. Bei Wärmepumpen gelten Anlagen mit verschiedenen Wärmequellen nicht als identische Maßnahme. Bei Biomasseheizungen gilt die Beantragung mit oder ohne Emissionsminderungs-Zuschlag als unterschiedliche Maßnahmen. Hier tritt die Sperrfrist nicht in Kraft.
Abweichend davon kann in der Zuschussförderung für Anträge für die Förderung von Heizungstechnik nach Nummer 5.3 seit Inkrafttreten der Förderrichtlinie BEG EM (01.01.2024) bis einschließlich 31.12.2024 nach Eingang der Verzichtserklärung auf eine bestehende Förderzusage (Zuwendungsbescheid bzw. Zuwendungszusage) beim jeweiligen Durchführer ein neuer Antrag für die gleiche Maßnahme gestellt werden.
Für den neuen Antrag gelten die dann bei Antragstellung gültigen Förderbedingungen. Dabei ist zwingend zu beachten, dass Förderanträge vor Umsetzung der Maßnahme zu stellen sind. Ein Übergang zu den Förderbedingungen der neuen BEG EM ist also nur möglich, wenn noch nicht mit der Umsetzung begonnen wurde.
3.9 Ist eine Förderung nach der BEG EM für eine Leitung möglich, welche zunächst nur zur Vorbereitung eines zeitlich späteren Anschlusses an ein Wärmenetz verlegt wird?
Nein, eine alleinige Vorbereitung für einen Anschluss an ein Wärmenetz ist nicht förderfähig.
3.2 Ist die Nachrüstung einer EE-Heizung mit einer weiteren EE-Heizung förderfähig?
Der Einbau eines Wärmeerzeugers auf Basis erneuerbarer Energien ist auch dann als Einzelmaßnahme mit dem entsprechenden Fördersatz förderfähig, wenn im Gebäude bereits ein regenerativer Wärmeerzeuger betrieben wird. Bereits bestehende Anlagen sind in die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Berechnungen (z.B. Heizlastberechnung) einzubeziehen.
3.10 Wie wird in der BEG EM der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz gefördert?
Ein Gebäudenetz ist ein Netz zur Wärmeversorgung von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten. Der Anschluss an ein Gebäudenetz wird gefördert, wenn das Gebäudenetz zu einem Anteil von mindestens 25 % durch erneuerbare Energien und/oder unvermeidbare Abwärme erfolgt.
Bei einem Anschluss an ein Wärmenetz, also an ein Netz, das zur Versorgung mit Wärme von Gebäuden dient aber kein Gebäudenetz ist, bestehen keine Anforderungen an das Wärmenetz.
Weiterführende Informationen finden Sie in den Liste der technischen FAQ - Einzelmaßnahmen unter Nummer 8.
Bei einem Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz kann zudem der Klimageschwindigkeits-Bonus beantragt werden. Die Anforderungen zum Erhalt des Bonus sind in der Förderrichtlinie der BEG EM unter Nummer 8.4.4 und in der FAQ A.12 aufgeführt.
In Abgrenzung zum Anschluss an ein Gebäudenetz, besteht die Möglichkeit auch für die Errichtung, den Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes eine BEG-Förderung zu erhalten. Mehr Informationen dazu finden Sie in der FAQ 2.9.
2.4 Werden Maßnahmen an unbeheizten Nichtwohngebäuden (z. B. für Kühlhäuser) über die BEG gefördert?
Nicht geheizte/gekühlte NWG fallen nicht in den Anwendungsbereich des GEG und sind damit nicht Fördergegenstand der BEG. Dies gilt etwa auch für Kühlhäuser, bei denen Kühlung für industrielle Prozesse und nicht zur thermischen Konditionierung (zum Aufenthalt) stattfindet. Prozessenergie ist ebenso nicht Gegenstand des GEG. Entsprechend wird Innenbeleuchtung/Belüftung für Gebäude, die nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen, im Rahmen der BEG nicht gefördert.
1.10 Wie werden in gemischt genutzten Gebäuden zentrale Heizungs- und Lüftungsanlagen im Rahmen der BEG gefördert?
Erfolgt eine Nutzung überwiegend als Wohngebäude (Gebäude mit mehr als 50 % Wohnnutzung), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs bzw. der Optimierung bestehender Anlagen) sowie eine zentrale Lüftungsanlage über die BEG EM für Wohngebäude förderfähig. Bei der Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die Nichtwohnflächen nicht als Wohneinheiten.
Erfolgt eine Nutzung überwiegend als Nichtwohngebäude (Gebäude mit mindestens 50 % Nichtwohnnutzung), ist eine zentrale Heizungsanlage (einschließlich des hydraulischen Abgleichs bzw. bei bestehenden Anlagen deren Optimierung) sowie eine zentrale Lüftungsanlage über die BEG EM für Nichtwohngebäude förderfähig. Für die Ermittlung des Förderhöchstbetrages zählen die zu Wohnzwecken genutzten Flächen ebenfalls zur Nettogrundfläche.
Für Maßnahmen, die sich nicht auf das gesamte Gebäude beziehen, ist für die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben nur der Teil der Nettogrundfläche maßgebend, der von der Umsetzung der Maßnahme betroffen ist.
Die Förderung kann mit einem einzelnen Antrag beantragt werden, unabhängig davon, ob Wohn- und Nichtwohngebäudeanteile des Gesamtgebäudes nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) getrennt zu behandeln sind. Mit einem Antrag können nur die förderfähigen Ausgaben für den WG- oder NWG-Anteil angerechnet werden.
Alternativ ist bei einer getrennten Behandlung (nach GEG bzw. BEG) eine getrennte Antragstellung und anteilige Zuordnung der Kosten einer zentralen Heizungs- bzw. Lüftungsanlage auf die Wohn- bzw. Nichtwohngebäudeförderung möglich. So können insgesamt höhere förderfähige Ausgaben – berechnet nach Wohneinheiten für den WG-Teil und nach Fläche für den NWG-Teil – für ggf. benötigte größere Heizungsanlagen gefördert werden.
3.7 Kann eine Wärmepumpe zur Kühlung als Einzelmaßnahme in der BEG EM gefördert werden?
Förderfähige Heizungsanlagen müssen gemäß BEG EM Technische Mindestanforderungen 3.1 überwiegend (d. h. mit mehr als 50 % der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- Warmwasserbereitung
- Raumheizung,
- kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
- solare Kälteerzeugung
- die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz
Bei Wärmepumpen mit Kühlfunktion muss die Wärmepumpe zu mehr als 50 % der Wärmeerzeugung dienen.
Dies muss auf geeignete Art und Weise und für Dritte nachvollziehbar nachgewiesen werden können, z. B. durch eine Berechnung.
Insbesondere für Wärmepumpen mit Kühlfunktion weisen wir darauf hin, dass ein entsprechender Nachweis für den Prüfungsfall (z. B. Unterlagen- oder Vor-Ort-Kontrolle) vorzuhalten ist.
Zudem muss gemäß Förderrichtlinie BEG EM Nummer 5.3 mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht werden und der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs) verbunden sein. Auch über die Einhaltung dieser Anforderungen sind Nachweise vorzuhalten.
1.20 Was müssen kommunale Antragsteller bei der Kumulierung der BEG mit anderen Fördergeldern beachten?
Für kommunale Antragsteller gelten in der BEG teilweise abweichende Bedingungen. Bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme der BEG und anderen Förderprogrammen aus öffentlichen Mitteln, liegt die Kumulierungsgrenze für kommunale Antragsteller bei 90 %. Für die Kumulierungsgrenze sind dabei alle Tilgungszuschüsse und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu berücksichtigen, mit denen dieselben Kosten gefördert werden.
Zuweisungen in Form von FAG-Mitteln (Finanzausgleichszahlungen an kommunale Gebietskörperschaften) oder ähnliche Zuweisungen, die als Eigenkapitalersatz dienen (z. B. Ausgleichsstockmittel gem. § 13 des Finanzausgleichsgesetzes in Baden-Württemberg), sind fester Bestandteil der Finanzierung notwendiger kommunaler Investitionen. Aus diesem Grund müssen diese Zuweisungen nicht bei der Berechnung der Kumulierungsgrenze in Höhe von 90 % berücksichtigt werden. Nach Nummer 2.1 der VwV-Ausgleichstock sind die Zuweisungen ein Ersatz für fehlende Eigenmittel von leistungsschwachen Gemeinden bei der Finanzierung notwendiger Investitionen.
1.12 Welche vorbereitenden Maßnahmen dürfen durchgeführt werden, ohne einen förderschädlichen Vorhabenbeginn darzustellen? Werden diese gefördert?
In der BEG EM muss für Anträge seit dem 01.01.2024 vor Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geschlossen werden.
Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen (inkl. Erstellung der TPB bzw. der BzA) stellen keinen Vorhabenbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen. Die Fachplanungsleistungen fallen unter die förderfähigen Kosten. Die Leistungen können wie in den Förderrichtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM jeweils unter Nummer 8.2 b) benannt abgerechnet werden. Werden hierbei die Höchstsätze überschritten, können diese Kosten auch als Teil der energetischen Maßnahme unter Nummer 8.2 a) in den Förderrichtlinien BEG WG, BEG NWG und BEG EM angesetzt werden.
Bei Sanierungen gilt nicht als Vorhabenbeginn:
- die Herrichtung des Gebäudes, wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
- die Umsetzung nicht förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
- die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen
3.5 Was ist eine „Etagenheizung“ im Sinne der BEG?
Eine Etagenheizung im Sinne der BEG ist ein Wärmeerzeuger auf Basis von Gas oder fossilen Energieträgern, der in einem Mehrfamilienhaus eine einzelne Wohneinheit oder ein einzelnes Stockwerk mit Wärme versorgt und in der zu versorgenden Wohneinheit/im zu versorgenden Stockwerk aufgestellt ist. Eine Etagenheizung versorgt nicht das gesamte Gebäude mit Wärme.
Im Gegensatz zu einer zentralen Gasheizung muss eine Gas-Etagenheizung, die ausgetauscht wird, zum Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus kein Mindestalter haben.
Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr