Übergangsweise war für alle ab Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 bis 31. August 2024 begonnenen Maßnahmen nach BEG EM Nummer 5.3 (außer bei Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes) sowohl für Wohn- als auch Nichtwohngebäude eine vorzeitige Umsetzung vor Antragstellung möglich.

Antragstellende, die diese Übergangsregelung genutzt haben, müssen sich bis spätestens 30. November 2024 im Kundenportal der KfWMeine KfW“ registrieren, vom Fachunternehmen eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen und den Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich beantragen.

Reguläres Verfahren, anwendbar ab Start der Antragstellung bei der KfW; zwingend anzuwenden bei einer geplanten Umsetzung des Vorhabens ab 1. September 2024:

  1. An Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden und auf Wunsch nach Förderung ansprechen und Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen. Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Zudem ist erforderlich, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist
  3. Im Kundenportal der KfWMeine KfWregistrieren, Zuschuss beantragen und den Erhalt der Zuschusszusage abwarten
  4. Vorhaben nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen. Hinweis: mit der Umsetzung darf auf eigenes Risiko auch direkt nach der Antragstellung bereits vor der Zusage begonnen werden
  5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experten erstellen lassen
  6. Sich identifizieren, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten