Wenn in der Übergangsphase bis 2026/2028 in Bestandsgebäuden eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut werden soll, sind einige wichtige Punkte zu beachten: Ab dem 1. Januar 2024 ist vor dem Einbau einer Heizungsanlage, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, eine verpflichtende Beratung vorgesehen, um auf wirtschaftliche Risiken durch steigende CO₂-Preise hinzuweisen sowie Alternativen in den Blick zu nehmen. Dabei muss auf die möglichen Auswirkungen der örtlichen Wärmeplanung und eine potenzielle Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund steigender CO₂-Bepreisung, hingewiesen werden. Diese verpflichtende Beratung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden, wie zum Beispiel von einer qualifizierten Energieberaterin oder einem Berater sowie von einer Installateurin oder einem Installateur.

Wenn zum Beispiel infolge der Wärmeplanung weder der Anschluss an ein Wärmenetz noch ein klimaneutrales Gasnetz sichergestellt ist, müssen bei diesen Heizungen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile an Erneuerbaren Energien eingesetzt werden (zum Beispiel durch den Bezug von Biomethan): Ab 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent Erneuerbare Energien.