Das GEG soll ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich für alle neu eingebauten Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten gelten. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem der Bauantrag gestellt wird. Die Verpflichtung gilt somit nur für Neubauten, für die ab Januar 2024 der Bauantrag gestellt wird. Unter den neuen Regelungen können nun auch Biomasse-Heizungen als Option zur Erfüllung der Anforderungen eingesetzt werden.

Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es eine Ausnahme: Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude (siehe Frage 4).