Arbeiter steht auf Gerüst und restauriert alte Gebäudefassade

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Die Förderung der Energieeffizienz von Gebäuden und der Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien ist überarbeitet und in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zusammengefasst worden.

Zum 1. Juli 2021 wird die BEG nun mit der Förderung von systemischen Maßnahmen für Neubauten und Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden vervollständigt. Die BEG gilt für alle Wohngebäude (WG), zum Beispiel für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime, und für alle Nichtwohngebäude (NWG), zum Beispiel für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser.

Die systemischen Maßnahmen, mit denen bei der Sanierung oder beim Neubau von Gebäuden ein Effizienzhaus- oder Effizienzgebäude-Niveau erreicht wird, werden in der BEG WG und BEG NWG gefördert.

Darüber hinaus werden Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden in der BEG EM gefördert. Ab dem 1. Juli 2021 kann auch eine Kreditförderung für die BEG EM bei der KfW beantragt werden. Eine Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen ist bereits seit Anfang 2021 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verfügbar.

Was ist neu ab 1. Juli 2021?

Folgende Neuerungen treten zum 1. Juli 2021 in Kraft:

Allgemein:

  • Einführung der EE-Klasse für Gebäude mit einem Anteil von mindestens 55 Prozent erneuerbarer Energie an dem für die Wärme- und Kälteversorgung erforderlichen Energiebedarf. Förderbonus: 2,5 Prozent für Wohn- und Nichtwohngebäude beim Neubau und 5 Prozent bei der Sanierung.
  • Einführung der NH-Klasse für Gebäude mit einem Nachhaltigkeitszertifikat. Förderbonus: 2,5 Prozent für Wohn- und Nichtwohngebäude beim Neubau und 5 Prozent für Nichtwohngebäude bei der Sanierung.
  • 50 Prozent Kostenzuschuss für energetische Fachplanung, Baubegleitung und Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Wohn- und Nichtwohngebäuden.
  • Kreditförderung von Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden sind über die KfW abrufbar.
  • Fördertatbestände, technische Anforderungen und Fördersätze sind bei Zuschuss- und Kreditförderung identisch.

Wohngebäude:

  • Im Neubau werden Effizienzhäuser 55, 40 und 40 Plus gefördert.
  • Der maximale Förderkreditbetrag steigt von 120.000 Euro auf 150.000 Euro je Wohneinheit.

Nichtwohngebäude:

  • Im Neubau werden Effizienzgebäude 55 und 40 gefördert, das Effizienzgebäude 70 entfällt.
  • Die maximale Förderhöhe steigt auf 2.000 Euro je m² Nettogrundfläche (NGF), maximal jedoch 30 Millionen Euro.

Weitere Informationen: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/bundesförderung-für-effiziente-gebäude

Fristen zur Antragstellung

Förderanträge müssen vor Vorhabenbeginn gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt dabei der „Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags“. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen allerdings vor Antragstellung erbracht werden. Vorbereitende Maßnahmen (z. B. Aufräumarbeiten, Abrissarbeiten, Bodenuntersuchungen etc.) auf dem Grundstück sind ebenfalls vor Antragstellung erlaubt.

Eine fachkundige Beratung steht immer an erster Stelle

Eine fachkundige Energieberatung sollte immer der erste Schritt bei Neubau und Sanierungsmaßnahmen sein. Dabei hilft Ihnen eine qualifizierte Energieeffizienz-Expertin oder ein qualifizierter Energieeffizienz-Experte, die für Sie passende Förderung auszuwählen.

Eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geförderte Einstiegsberatung zur Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien bei Gebäuden steht über die Energieberatung der Verbraucherzentralen zur Verfügung.

Eine detailliertere Energieberatung mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden über die Bundesförderung zur Energieberatung für Wohngebäude (EBW).

Die Beratung für Kommunen und Unternehmen wird über die Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) gefördert.