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Pragmatische Ziele für mehr Energieeffizienz
24.06.2026
Einleitung
Energieeffizienz senkt Kosten, stärkt die Versorgungssicherheit und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Deshalb setzt die Novelle des Energieeffizienzgesetzes auf zielgerichtete Vorgaben und konzentriert verbindliche Anforderungen auf besonders energieintensive Betriebe.
Energieeffizienz senkt Kosten, stärkt die Versorgungssicherheit und erhöht die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen. Deshalb setzt die Novelle des Energieeffizienzgesetzes auf zielgerichtete Vorgaben und konzentriert verbindliche Anforderungen auf besonders energieintensive Betriebe.
Aktuelles
Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen. Mit der damit verbundenen Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) werden die Effizienzvorgaben an Unternehmen und die öffentliche Hand angepasst. Gleichzeitig werden mit dem Gesetzentwurf verschiedene Vorschriften der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Energieeffizienz an erster Stelle
In der EU gelten gemeinsame Regeln, um Energie zu sparen und sie effizient einzusetzen. Die entsprechende EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) ist seit Oktober 2023 in Kraft.
Eine zentrale Vorschrift ist der in Artikel 3 EED festgelegte Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“. Dieser wird im novellierten Energieeffizienzgesetz umgesetzt und soll für größere Investitionsentscheidungen in Höhe von jeweils mehr als 100 Millionen Euro gelten. Es handelt sich hierbei um einen übergeordneten Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, auf allen Ebenen berücksichtigt werden soll. Dieser Grundsatz tritt an die Stelle der bisherigen Vorschriften für konkrete Einsparverpflichtungen und sorgt damit für weniger Bürokratie.
Eine weitere Anpassung an EU-Recht erfolgt dadurch, dass nur noch Unternehmen, die mehr als 23,6 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr an Endenergie verbrauchen, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen müssen. Denn große Effizienzpotenziale liegen insbesondere bei großen energieintensiven Unternehmen.
Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors
Der öffentliche Sektor behält seine Vorreiterrolle in Sachen Energieeffizienz. Klare Einsparverpflichtungen beim Endenergieverbrauch bleiben daher bestehen. Damit die Umsetzung praktischer wird, gibt es Anpassungen. Zum Beispiel wird festgelegt, wer zu den öffentlichen Einrichtungen zählt. Ebenso wird genauer geregelt, wie das Ziel von 1,9 Prozent jährlicher Energieeinsparung überprüft wird (Monitoring). Dazu gehört auch die Einführung eines Energieverbrauchregisters, dem sich die Länder anschließen können, um ihre Monitoringspflicht zu erfüllen.
Effizienz bei Rechenzentren
Rechenzentren gewinnen mit zunehmender Digitalisierung und aufgrund ihrer Rolle im Energiesystem weiter an Bedeutung. Daher umfasst die Novelle des EnEfG praxisnahe Regelungen für den Betrieb von Rechenzentren. So sollen für bestehende Rechenzentren die Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität (sog. PUE-Wert) moderat angehoben werden und für neue Rechenzentren soll die Übergangsfrist zur Einhaltung der Effizienzvorgaben (PUE) von zwei auf vier Jahre verlängert werden.
Auch die Nutzung von erneuerbaren Energien wird pragmatischer ausgestaltet: Die Frist, bis zu der die Betreiber von Rechenzentren den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien decken müssen, wird um drei Jahre auf den 1. Januar 2030 verlängert.
Informationen zum Energieverbrauch der Rechenzentren müssen weiterhin im Rechenzentrumsregister eingetragen werden, zusätzliche Berichtspflichten an die Kunden entfallen.
Abwärmepotenziale effizient nutzen
Die in Rechenzentren entstehende Abwärme soll dort – wo sinnvoll - auch für eine klimafreundliche Wärmeversorgung genutzt werden. Daher wird die gesetzliche Vorgabe zur Nutzung von Abwärme flexibler ausgestaltet. Abwärme aus Rechenzentren muss nur dann genutzt werden, wenn ein Wärmenetz vorhanden ist.
Die Verpflichtungen im Bereich Abwärme für Unternehmen werden entbürokratisiert und angepasst. So sind Unternehmen nicht mehr verpflichtet, Abwärme zu nutzen. Die bestehende Meldepflicht von Abwärmepotenzialen wird auf Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen konzentriert. Diese müssen Informationen über ihre Abwärmepotenziale auf der Abwärme-Plattform bündeln und zugänglich machen. Damit wird der Kontakt zwischen potenziellen Wärmelieferanten und Versorgern erleichtert.