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FAQ-Suche
A.9 Ich habe bereits eine Förderung nach den alten Konditionen beantragt / bewilligt bekommen / begonnen, was sind meine Optionen? Kann ich in die neue Förderung wechseln und wenn ja, wie?
Wichtig ist, dass vor einem Wechsel noch nicht mit dem förderfähigen Vorhaben begonnen wurde. Nach Vorhabenbeginn (siehe FAQ A.24) ist kein Wechsel mehr möglich.
Wenn noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, gilt in der Heizungsförderung, dass bei einem Verzicht auf Zusage nach dem Inkrafttreten der neuen BEG Einzelmaßnahmen Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023, ein neuer Antrag nach neuen Förderkonditionen unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung gestellt werden kann. Die Sperrfrist von sechs Monaten entfällt hierbei befristet bis zum 31. Dezember 2024. Ein flexibler Wechsel von der alten zur neuen Fördersystematik ist somit möglich.
A.8 Warum startet die technische Antragstellung bei der KfW gestaffelt?
Die neue Heizungsförderung unterstützt erstmals mit höheren Fördersätzen Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen ebenso wie den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen und Biomasseheizungen. Diese wichtigen Entlastungen sind bei der technischen Umsetzung zu berücksichtigen. Denn natürlich muss in einem effizienten Prüfverfahren sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für diese Einkommens- und Klimageschwindigkeits-Boni auch tatsächlich gegeben sind.
Die neuen Fördersätze können seit dem 1. Januar 2024 und damit auch vor Start der technischen Antragstellung in Anspruch genommen werden (siehe FAQ A.2 und FAQ A.7). Außerdem ermöglicht die automatisierte Entscheidung der Heizungsförderanträge durch die KfW unmittelbare Förderzusagen, so dass Förderentscheidungen in der Regel umgehend erfolgen werden.
Die Bewilligung der Anträge soll gegenüber dem bisherigen Verfahren deutlich beschleunigt werden.
A.7 Wann startet die Förderung?
Der Start der Antragstellung für die Heizungsförderung – mit Ausnahme der Errichtung, des Umbaus und der Erweiterung eines Gebäudenetzes – für private Selbstnutzende in Einfamilienhäusern bei der KfW erfolgt ab dem 27. Februar 2024. Ab dem 1. Februar kann man sich im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren. Ab voraussichtlich Mai 2024 sind natürliche Personen (Privatpersonen) antragsberechtigt, die Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie WEGs, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden. Ab voraussichtlich August 2024 können alle Antragstellergruppen Anträge stellen
Wichtig: Der Heizungstausch kann bereits seit Inkrafttreten der Förderrichtline BEG EM beauftragt und umgesetzt werden. Der Förderantrag ist dann bis zum 30. November 2024 nachzuholen. So profitieren Sie bereits von den neuen Fördersätzen, die seit Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 gelten, auch wenn der Antrag ggf. erst später gestellt werden kann. Diese Übergangsregelung gilt für alle Maßnahmen des Heizungstausch nach BEG EM Nr. 5.3 (mit Ausnahme von Nummer 5.3 Buchstabe g – Gebäudenetze) und unabhängig von der Art des Gebäudes, also auch für Mehrfamilienhäuser/Wohneigentumsgemeinschaften und Nichtwohngebäude.
Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie der Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes beim BAFA ist zum 1. Januar 2024 gestartet.
An der Förderung für systemische Effizienzhaussanierungen ändert sich nichts. Hier bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.
A.5 Welche Förderung ist für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) erhältlich?
Für weitere Effizienzmaßnahmen, also für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung, können auch künftig bis zu 20% Investitionszuschuss (15% Grundförderung plus ggf. 5% iSFP-Bonus bei Vorliegen eines im Rahmen einer geförderten Energieberatung erstellten individuellen Sanierungsfahrplans) beim BAFA beantragt werden.
Einzelmaßnahmen Zuschuss iSFP-Bonus Gebäudehülle 15 % 5 % Anlagentechnik 15 % 5 % Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung 15 % 5 % Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung 50 % Daneben steht allen Antragsstellenden ein zinsgünstiges Kreditangebot der KfW von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme (Ergänzungskredit) für die Finanzierung förderfähiger Sanierungsvorhaben zur Verfügung. Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro pro Jahr auch wird für die selbstgenutzte Wohneinheit ein zusätzlicher Zinsvorteil aus Bundesmitteln gewährt. Der Ergänzungskredit kann nach Vorlage der Zuschusszusage der KfW bzw. des Zuwendungsbescheides vom BAFA für das im Zuschuss geförderte Sanierungsvorhaben über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.
A.6 Welche maximalen Förderbeträge sind erhältlich (Rechenbeispiele anhand der neuen Fördersätze und förderfähigen Ausgaben)?
Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer ist für den Heizungstausch ein Investitionszuschuss von bis zu 21.000 Euro möglich. Das gilt, wenn die Betroffenen mehrere Boni kombinieren und dadurch den maximal möglichen Fördersatz von 70% erreichen, und wenn die in dem Fall maximal förderfähigen Ausgaben von 30.000 Euro erreicht werden.
Für Vermietende / Unternehmen sind für die erste Wohneinheit für den Heizungstausch – bis zu 9.000 Euro Investitionszuschuss möglich, bei max. 30% Investitionszuschuss und max. 30.000 Euro förderfähigen Ausgaben.
Im Falle des Einbaus einer emissionsarmen Biomasseheizung kann noch ein pauschaler Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro addiert werden.
Bei mehreren Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Bei einem Mehrfamilienhaus mit beispielsweise 10 Wohneinheiten beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch somit 137.000 Euro (30.000 Euro + 5 x 15.000 Euro + 4 x 8.000 Euro). Dies ergibt bezogen auf das gesamte Gebäude in der Grundförderung maximal 41.100 Euro Investitionszuschuss.
Betrifft die geförderte Maßnahme nicht alle Wohneinheiten des Gebäudes (beispielsweise Etagenheizung), so ist der anteilige Höchstbetrag einzuhalten, der sich auf die zu fördernden Wohneinheiten bezieht. Dabei verteilt sich der Höchstbetrag des Gebäudes auf alle Wohneinheiten im Gebäude zu gleichen Teilen. In einem Gebäude mit 10 Wohneinheiten ergibt sich pro Wohneinheit eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 13.700 Euro und in der Grundförderung maximal 4.110 Euro Investitionszuschuss pro Wohneinheit.
Für sonstige Effizienzmaßnahmen betragen die förderfähige Ausgaben für alle Antragstellenden ohne individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) bzw. ohne iSFP Bonus max. 30.000 Euro Bei einem Fördersatz von 15% (ohne individuellen Sanierungsfahrplan bzw. ohne iSFP-Bonus) entspricht dies dann bis zu 4.500 Euro Investitionszuschuss.
Für sonstige Effizienzmaßnahmen mit iSFP-Bonus oder wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin des Gebäudes nicht antragsberechtigt für den iSFP ist, betragen die förderfähigen Ausgaben max. 60.000 Euro. Bei einem Fördersatz von 20% mit iSFP-Bonus entspricht dies dann bis zu 12.000 Euro.
[1] Der individuelle Sanierungsfahrplan ist ein standardisiertes Konzept, das auf einer Bestandsaufnahme und Analyse des aktuellen Gebäudezustands basiert und den Einsatz erneuerbarer Energien berücksichtigt. Eigentümer*innen des Gebäudes zeigt es auf leicht verständliche Art und Weise, wie er seine Immobilie mit aufeinander abgestimmten Schritten energieeffizient sanieren kann.
4.3 Erhalten soziale Einrichtungen auch einen Zuschuss bei der KfW wie Kommunen?
Die Definition von „Kommunale Antragsteller“ nach der Änderungsbekanntmachung sowie der Richtlinie BEG Nummer 3 beinhaltet kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften. Somit können soziale Einrichtungen einen Zuschuss erhalten, sofern diese zu einer der zuvor beschriebenen Gruppen gehören.
4.11 Was passiert, wenn ein Gebäude- bzw. Wärmenetzanschluss, der in der Bilanzierung berücksichtigt wurde, beim Einreichen der BnD noch nicht realisiert, aber weiterhin geplant ist?
In diesem Fall kann die Umsetzung noch bis zu zwei Jahre nach der Einreichung der BnD erfolgen. Die BnD wird in diesem Fall auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen (Plan-)Werte für das Gebäude- bzw. Wärmenetz erstellt. Die Kosten für den Gebäude- bzw. Wärmenetz- Anschluss, die zum Zeitpunkt des Einreichens der BnD noch nicht angefallen sind, können für die Feststellung der förderfähigen Kosten nicht berücksichtigt werden.
Wenn innerhalb der Frist kein Anschluss erfolgt, muss der Antragsteller dies der KfW unverzüglich anzeigen. Es ist in diesem Fall auf mit der Übergangsheizung oder der Alternative tatsächlich erreichter Stufe abzustellen. Die KfW ist berechtigt, die Förderung (ggf. anteilig) zurückzufordern, soweit der Förderzweck (z. B. EE-Klasse bzw. EH-Stufe) nicht mehr erreicht wird.
Bei Einbau einer gleichwertigen bzw. besseren Heizung, mit der die geplante Effizienzhaus-Stufe eingehalten wird, kann die Förderung bestehen bleiben. Die Kosten für Übergangsheizungen werden nicht gefördert.
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