Heizung

Mit bis zu 20 Prozent Zuschuss: Strom- und Heizkosten sparen! Heizungsoptimierung

Einleitung

Mit einem hydraulischen Abgleich oder dem Austausch veralteter gegen hocheffiziente Heizungspumpen lassen sich Strom- und Heizkosten sparen. Das BMWK fördert diese Maßnahmen mit einem Zuschuss von bis zu 15 Prozent.

Die Inanspruchnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ist besonders einfach: Sie müssen sich vor dem Abschluss des Vertrags für die Durchführung der Maßnahme lediglich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registrieren. Dem Antrag ist eine Erklärung des Fachunternehmers oder eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sowie über die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes und die voraussichtlichen Kosten beizufügen. Sie erhalten daraufhin unverzüglich eine Registrierungsnummer. Die Auszahlung erfolgt auch durch das BAFA, nachdem Sie Ihre Rechnung mit der Fachunternehmererklärung oder der Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste unter Angabe der Registrierungsnummer für die durchgeführte Maßnahme eingereicht haben.

Sparen durch Optimierung und neue Heizungspumpen

Rund 33 Prozent des Energieverbrauchs hierzulande entfallen auf Gebäude. Und bei deren Wärmeversorgung schlummern noch große Potenziale zur Steigerung der Energieeffizienz.

Dabei lassen sich auch ohne bauliche Änderungen Heizkosten sparen – etwa durch die Optimierung des bestehenden Heizsystems: So sorgt eine richtig eingestellte Heizungsanlage für eine optimale Wärmeabgabe der Heizkörper in allen Räumen des Gebäudes. Und das rechnet sich.

Oftmals wird dabei nur an die Wärmeabgabe gedacht, nicht aber an den Stromverbrauch für den Anlagenbetrieb. Moderne Heizungspumpen etwa sind hocheffizient und verbrauchen im Vergleich zu älteren Modellen bis zu 80 Prozent weniger Strom.

Wer wird gefördert?

Förderung beantragen können Privatpersonen, Unternehmen, Kommunen sowie Vereine, Stiftungen, gemeinnützige Organisationen und Genossenschaften für Gebäude mit bis zu fünf Wohneinheiten oder 1000 m22 beheizter Fläche (NWG). Dabei ist jeweils der Eigentümer der Heizungsanlage antragsberechtigt. Sie können aber auch einen Dritten zur Einreichung bevollmächtigen, z. B. Ihren Hausverwalter.

Auch als Mieter können Sie profitieren: Durch den hydraulischen Abgleich werden Ihre Energiekosten reduziert und ihre Räume werden besser und gleichmäßiger beheizt. Durch eine neue Heizungspumpe werden die umlegbaren Stromkosten in der Betriebskostenabrechnung reduziert. Sprechen Sie einfach Ihren Vermieter oder Hausverwalter auf das Förderangebot an.

Es ist wichtig, dass Sie die Schritte zur Förderung über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einhalten, bevor Sie Maßnahmen wie den hydraulischen Abgleich oder den Tausch der Heizungspumpe in Auftrag geben. Das BAFA bietet umfassende Informationen zu Förderprogram und Antragsstrellung.

Was wird gefördert?

Die BEG EM des BMWK fördert sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen.

Dazu gehören beispielsweise

  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve, des Austauschs von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung,
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen sowie
  • die Optimierung der Wärmepumpe, die Dämmung von Rohrleitungen, der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück) sowie Mess-, Steuer- und Regelungstechniken.

Wie viel Geld gibt es?

Die Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden wird mit einem Zuschuss in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert (bei Vorliegen eines iSFP weitere 5 Prozent). Dies sind die vom Antragsteller für die energetische Maßnahme tatsächlich zu tragenden Bruttokosten, maximal jedoch 60.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal 600.000 Euro pro Gebäude und bei Nichtwohngebäuden maximal 1.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt maximal 5 Mio. Euro pro Gebäude.

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