Installateur arbeitet an zentraler Heizungsanlage

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Der Umstieg auf klimafreundliches Heizen in Mehrfamilienhäusern sollte frühzeitig geplant werden: egal ob bei einer Eigentümerin oder Eigentümer oder einer WEG. Da bei einer WEG die Heizungsanlagen sowie -rohre im Regelfall zum Gemeinschaftseigentum gehören, bedarf es insbesondere bei diesem Fall einer Abstimmung. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt klare gesetzliche Vorgaben für den Einbau einer neuen Heizung. Der Heizungstausch wird über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zudem umfassend gefördert.

Heizen mit Erneuerbaren

Seit Januar 2024 gilt grundsätzlich, dass neue Heizungen zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für den Umstieg bei Bestandsgebäuden gelten jedoch Übergangsfristen, um die Investitionsentscheidung besser mit der örtlichen Wärmeplanung abstimmen zu können. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. In Städten bis 100.000 Einwohnern gilt diese Pflicht spätestens nach dem 30. Juni 2028.

Angesichts steigender CO₂-Preise empfiehlt es sich auch für Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sowie WEG bereits jetzt, die Umstellung auf eine neue, auf Erneuerbaren basierende Heizung zu prüfen. Der Umstieg wird umfassend gefördert.

Das gilt für Mehrfamilienhäuser mit Gasetagenheizungen ‒ im Besitz einer Eigentümerin bzw. eines Eigentümers

Fällt in einem Mehrfamilienhaus eine Gasetagenheizung irreparabel aus, gelten verschiedene Fristen für den Umstieg auf Erneuerbare Energien.

Bis Mitte 2026 bzw. 2028 kann die defekte Gasetagen- oder Einzelheizung durch eine neue oder gebrauchte Heizung ersetzt werden. Fällt die Entscheidung auf eine neue Heizung, sollte diese bereits 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Fällt die Wahl auf eine gebrauchte Heizung, darf diese noch mit fossilen Energien betrieben werden, muss jedoch ab 2029 schrittweise steigende Erneuerbaren-Anteile einsetzen.

Fällt eine Gasetagenheizung oder eine andere Einzelheizung nach Mitte 2026 bzw. 2028 aus, beginnt eine fünfjährige Frist: In dieser Zeit muss entschieden werden, ob die Wärmeversorgung für das gesamte Gebäude künftig zentralisiert oder weiter dezentral pro Wohneinheit erfolgen soll.

Fällt die Wahl auf eine weiter dezentrale Lösung, müssen alle nach Ablauf dieser fünf Jahre neu eingebauten Etagenheizungen zu mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Sollte die Wahl auf eine Zentralheizung fallen (z.B. eine Wärmepumpe oder Anschluss an ein Wärmenetz), gibt es im Anschluss weitere acht Jahre Zeit, um diese Lösung umzusetzen.

Das gilt für Mehrfamilienhäuser mit Gasetagenheizungen – im Gemeinschaftseigentum

Gerade bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist mit Blick auf die besonderen Abstimmungsprozesse eine rechtzeitige und vorausschauende Befassung mit dem Heizungstausch wichtig.

Daher müssen unabhängig vom Zustand der Heizungsanlage in allen WEG mit mindestens einer Gasetagenheizung bis 31. Dezember 2024 alle wichtigen Informationen über die vorhandenen Einzelheizungen im Haus zusammengefasst werden. Der Bezirksschornsteinfeger liefert hierzu auf Anfrage die Daten aus dem Kehrbuch.

Die Ergebnisse werden im Anschluss innerhalb von drei Monaten allen Eigentümerinnen und Eigentümern zur Verfügung gestellt, damit über die künftige Wärmeversorgung des Gebäudes beraten werden kann. Hierbei unterstützt auch eine geförderte Energieberatung.

Sobald die erste Gasetagenheizung nach Ende der örtlichen Wärmeplanung ausgefallen ist und ersetzt werden muss, hat die Hausverwaltung umgehend die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. In dieser muss die WEG darüber beraten, wie eine klimafreundliche Wärmeversorgung des Gebäudes umgesetzt werden soll.

Auch für die WEG gilt insgesamt ein Entscheidungszeitraum von fünf Jahren, in dem über eine zentrale oder eine dezentrale Heizungslösung entschieden werden muss. Zum Stand der Umsetzung der gewählten Lösung soll regelmäßig in der Eigentümerversammlung berichtet werden – das hilft der Gemeinschaft auf dem Weg zur klimafreundlichen Wärmeversorgung im Gebäude.

Entscheiden Sie rechtzeitig über die beste Option für Ihre Wärmeversorgung

Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sollten deshalb rechtzeitig und vorausschauend gemeinsam über die technischen Lösungen für ihre Heizungsanlage sprechen und weitere Schritte planen. Nur so haben sie die Sicherheit, dass alle Wohnungen dauerhaft und künftig klimaschonend mit Wärme und Warmwasser versorgt werden.

Effizient Heizen dank guter Beratung

Welche effiziente Heizungsanlage ist für Ihre Immobilie ökologisch und wirtschaftlich die ideale Lösung? Nutzen Sie die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geförderten Beratungsangebote:

  • Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale
    Je nach Wunsch bietet die Verbraucherzentrale entweder telefonisch, per E-Mail oder persönlich zu Hause eine kostengünstige Beratung für einen ersten Überblick zu effizienten Heizungsanlagen. Die Kosten liegen je nach Art der Beratung bei bis zu 30 Euro.

    Mehr Informationen auf der Förderprogramm-Seite „Energieberatung der Verbraucherzentralen”
  • Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude (individueller Sanierungsfahrplan)
    Eine Energieberaterin oder ein Energieberater nimmt die Heizungsanlage und das Gebäude vor Ort genau unter die Lupe. Anschließend wird ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) für das jeweilige Vorhaben erstellt.

    Mehr Informationen auf der Förderprogramm-Seite „Energieberatung für Wohngebäude”

Die staatlichen Zuschüsse nutzen

Durch den Einbau einer neuen effizienten Heizungsanlage entstehen für Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern Kosten. Wenn sie sich für innovative Heizungstechnik auf der Basis Erneuerbarer Energien oder etwa den Anschluss an ein Gebäude- bzw. Wärmenetz entscheiden, können Eigentümerinnen und Eigentümer attraktive Investitionszuschüsse vom BMWK erhalten. Diese sind über die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahme (BEG EM) bei der KfW zu beantragen. Maßnahmen an der Gebäudehülle (Fenster, Dach oder Außenwände) werden ebenso finanziell unterstützt und können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Mehr Informationen auf unserer Informationsseite „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)”